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Filesharing und Urheberrecht



Filesharing und Urheberrecht


Allgemein: Das österreichische Urheberrechtsgesetz – also das Schutzrecht für das geistige Eigentum – wurde mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 (in Kraft getreten am 1.7.2003) an die durch Digitalisierung, digitale Massenspeicherung und das Medium Internet veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Mit dieser Novelle wurde auch die EU-Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ in Österreich umgesetzt.


Digitalisierung, Upload und Download: Das Digitalisieren von urheberrechtlich geschützten Contents ist als Vervielfältigung (§15 UrhG), der Upload in ein Filesharing-System als sog. „Zurverfügungstellung“ (§18a UrhG) und der Download wieder als Akt der Vervielfältigung zu qualifizieren. Sowohl die Vervielfältigung als auch das öffentliche Zurverfügungstellen sind Verwertungshandlungen, die den Rechteinhabern vorbehalten sind, d.h. sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber vorgenommen werden; man spricht von der Einräumung sog. Nutzungsbewilligungen. Ohne diese Zustimmung ist die Nutzung fremder Contents unzulässig und ein Verstoß gegen das Urheberrecht, der die im Urheberrechtsgesetz vorgesehnen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zivilrechtliche Konsequenzen sind etwa die Verpflichtung zur Unterlassung, die Löschung illegal heruntergeladenen Contents, die Vernichtung von technischem Equipment sowie Schadenersatzzahlungen; die strafrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind Geldstrafen oder – bei schwerwiegenden Fällen - Freiheitsstrafen, die bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu zwei Jahre betragen können.


Private Vervielfältigung – Anwendungsbereich und Grenzen: Wer ein Werk (einen Content) legal erworben hat, der darf dieses Werk ausschließlich für private Zwecke auf einem anderen Medium, als jenem, das er gekauft hat, vervielfältigen bzw. speichern. D.h. für eigene private Zwecke kann etwa eine Audio CD auf eine CD-ROM, auf eine Musikkassette oder auch auf eine PC-Festplatte kopiert werden. Diese Kopien dürfen aber weder (offline) außerhalb des engen privaten Umfelds weitergegeben noch (online) verteilt werden. Wird daher ein MP3-File über Tauschbörsen allen anderen Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten (Upload), dann ist dies - ohne Genehmigung des Rechteinhabers - unzulässig bzw. eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Beim Download aus Filesharing-Diensten handelt es sich um eine zugunsten des Rechteinhabers geschützte Vervielfältigung. Die Ausnahmeregelung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch kommt beim Download nicht zum Tragen, weil eine zulässige Privatkopie immer voraussetzt, dass das kopierte Werk legal erworben bzw. legal dafür bereitgestellt wurde. Davon ist aber bei Filesharing-Diensten nicht auszugehen – das Gegenteil wird in aller Regel der Fall sein und auch der Einwand des guten Glaubens hilft im Urheberrecht nichts, weil es keinen gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten gibt.


Unsere klare Empfehlung lautet daher: Vermeiden Sie jedes Risiko und nehmen Sie nicht an Filesharing teil!